
Umzugskotenpauschale
Für Arbeitnehmer Umzugskostenpauschale angehoben Höchstbeträge für Umzugskosten 2013. Die Pausch- und Höchstbeträge für beruflich veranlasste
Das Bundesfinanzministerium hat wieder einmal eine aktualisierte Aufstellung der Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung beruflich veranlasster Umzugskosten veröffentlicht. Die Beträge erhöhen sich jeweils für Umzüge, die nach dem 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August 2013 abgeschlossen sind.
So steigt der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind auf 1.657 Euro (+ 40 Euro). Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen betragen für Verheiratete nun 1.314 Euro (+ 31 Euro) und für Ledige 657 Euro (+ 16 Euro). Für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten erhöhen sich die Beträge um 289 Euro (+ 6 Euro).
Umzugskostenpauschalen ab 31. Juli 2011.
Für Umzüge nach dem 31. Juli 2011 gelten höhere Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten.
Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr werden die Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten angehoben. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt auf 1.617 Euro (+ 5 Euro). Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen betragen zukünftig für Verheiratete 1.283 Euro (+ 4 Euro) und für Ledige 641 Euro (+ 1 Euro). Für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten erhöhen sich die Pauschbeträge um 283 Euro statt 282 Euro.
Diese zweite Anhebung gilt ab dem 1. August 2011,
wobei entscheidend ist, wann der Umzug beendet wird. In der Regel werden die Beträge nur zum Jahreswechsel angepasst.
Über die steuerlichen Erleichterungen, können wir Sie gern in einem persönlichen, diskreten Gespräch beraten.
Alle Informationen und Angaben auf dieser Homepage haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Umzugskosten
werden wieder an die laufende Preisentwicklung angepasst.Das Bundesfinanzministerium hat wieder einmal eine aktualisierte Aufstellung der Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung beruflich veranlasster Umzugskosten veröffentlicht. Die Beträge erhöhen sich jeweils für Umzüge, die nach dem 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August 2013 abgeschlossen sind.
So steigt der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind auf 1.657 Euro (+ 40 Euro). Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen betragen für Verheiratete nun 1.314 Euro (+ 31 Euro) und für Ledige 657 Euro (+ 16 Euro). Für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten erhöhen sich die Beträge um 289 Euro (+ 6 Euro).
Umzugskostenpauschalen ab 31. Juli 2011.
Für Umzüge nach dem 31. Juli 2011 gelten höhere Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten.
Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr werden die Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten angehoben. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt auf 1.617 Euro (+ 5 Euro). Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen betragen zukünftig für Verheiratete 1.283 Euro (+ 4 Euro) und für Ledige 641 Euro (+ 1 Euro). Für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten erhöhen sich die Pauschbeträge um 283 Euro statt 282 Euro.
Diese zweite Anhebung gilt ab dem 1. August 2011,
wobei entscheidend ist, wann der Umzug beendet wird. In der Regel werden die Beträge nur zum Jahreswechsel angepasst.
Über die steuerlichen Erleichterungen, können wir Sie gern in einem persönlichen, diskreten Gespräch beraten.
Alle Informationen und Angaben auf dieser Homepage haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.