
Sobald der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt eingereicht hat bzw. vorliegt, darf der Existenzgründer
FÜR HERKÖMMLICHE FREIE BERUFE
Ausgangs-Rechnungen - Mit folgendem Hinweis ausstellen: Steuernummer ist beantragt
Die Ausgangsrechnung ist nach Erhalt der Steuernummer jedoch zu berichtigen. Mit dem Hinweis, das es sich um eine zweite Original-Rechnung handelt.
Grund: wegen der Ausweisung
der nun vorliegenden Steuernummer.
Weitere WICHTIGE Steuerthemen für Unternehmer
Absenderangaben auf
Geschäftsbriefe und Rechnungen
Seit dem 01.01.2007 müssen E-Mails, Faxe und Postkarten, die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc., ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG und § 25a GenG neu gefasst.
Auch für Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, wird sich künftig etwas ändern. Ab dem 22.05.2007 ist auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Bei der Gestaltung Ihrer Geschäftsbriefe müssen Sie gesetzliche Vorschriften (§ 15b GewO, §§ 37a, 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG) beachten. Die Angaben sollen Ihren Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren. Durch die Mitteilung der Handelsregisternummer beispielsweise ist es für Ihren neuen Geschäftspartner einfacher, sich beim Registergericht Auskünfte über Ihre Firma einzuholen. Die Vorschriften sollen also helfen, „böse“ Überraschungen zu verringern.
Ausgangs-Rechnungen - Mit folgendem Hinweis ausstellen: Steuernummer ist beantragt
Die Ausgangsrechnung ist nach Erhalt der Steuernummer jedoch zu berichtigen. Mit dem Hinweis, das es sich um eine zweite Original-Rechnung handelt.
Grund: wegen der Ausweisung
der nun vorliegenden Steuernummer.
- Freiberufler
und
- Neue freie Berufe
- Frei heilpädagogische Berufe,
- Frei Heil Berufe,
- Freie Sozial Berufe,
- Freie Medien Berufe,
- Freie Informationsberufe,
- Freie Kommunikationsberufe,
- Freie Kultur Berufe,
- Freie technische Berufe,
- Freie naturwissenschaftliche Berufe.
Weitere WICHTIGE Steuerthemen für Unternehmer
Absenderangaben auf
Geschäftsbriefe und Rechnungen
Seit dem 01.01.2007 müssen E-Mails, Faxe und Postkarten, die Geschäftsbriefe ersetzen, z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc., ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG und § 25a GenG neu gefasst.
Auch für Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, wird sich künftig etwas ändern. Ab dem 22.05.2007 ist auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Bei der Gestaltung Ihrer Geschäftsbriefe müssen Sie gesetzliche Vorschriften (§ 15b GewO, §§ 37a, 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG) beachten. Die Angaben sollen Ihren Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren. Durch die Mitteilung der Handelsregisternummer beispielsweise ist es für Ihren neuen Geschäftspartner einfacher, sich beim Registergericht Auskünfte über Ihre Firma einzuholen. Die Vorschriften sollen also helfen, „böse“ Überraschungen zu verringern.