
Arbeitsplatz
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
bei beschränkt nutzbarem Arbeitsplatz. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, wann ein Arbeitsplatz so eingeschränkt nutzbar ist, dass der Abzug eines häuslichenIn drei Verfahren hat sich der Bundesfinanzhof mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auseinandergesetzt.
Im ersten Fall ging es um die Frage, ob überhaupt ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein beim Arbeitgeber verfügbarer Raum ist insbesondere dann nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. Außerdem steht ein anderer Arbeitsplatz erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat, meint der Bundesfinanzhof. Der Kläger konnte also sein Arbeitszimmer geltend machen.
Auch ein Betriebsprüfer hatte Erfolg,
weil ihm im Finanzamt nur ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, den er sich mit anderen Betriebsprüfern teilen muss. Der Arbeitsplatz stehe nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht im erforderlichen Umfang genutzt werden kann.
wenn Sie eine Beratung wünschen, wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin in Leichlingen.
Kein Glück hatte dagegen ein Arbeitnehmer, der die Kosten für seinen Telearbeitsplatz geltend machen wollte.
Nachweis über Aufwendungen
- für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer:
- Anschaffungskosten für Mobiliar des Arbeitszimmers,
- Beschreibung von Grund, Dauer und Anlass der beruflichen Nutzung
- Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden istLähetä uutisvinkki
- bei eigenem Haus: Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes, Quadratmeterangaben, Nebenkosten;
- bei Mietwohnung: Skizze der Wohnung mit Quadratmeterangaben, Mietvertrag, Belege über Umlagen