
Wechsel zum Fahrtenbuch
im laufenden Jahr nicht möglich, in dem er das Fahrzeug nutzt.
Der Bundesfinanzhof hat die Vorgabe der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Jahr nicht möglich ist.
Schon lange vertreten die Finanzämter die Auffassung, dass jeweils für das gesamte Kalenderjahr dieselbe Methode zur Berechnung des privaten Nutzungsvorteils aus einem Dienstwagen zu verwenden ist. Ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Jahr ist also ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Bundesfinanzhof haben die Finanzämter nun Rückendeckung für diese Auffassung erhalten:
Ein Fahrtenbuch ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer
DAS Fahrtenbuch für das ganze Kalenderjahr führt, in dem er das Fahrzeug nutzt
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