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Bankzahlung


Materialkosten für sind nicht begünstigt.

I. Unsere Mandanteninformation

Wer Handwerker in seinem Haushalt beschäftigt, kann die Lohnkosten im Hauptvordruck der Einkommen-steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Kosten – maximal aber 1.200 € – von der Steuer ab. Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Kosten für die Putzfrau) setzt der Fiskus ebenfalls mit 20 % an – hier liegt der Höchstbetrag allerdings bei 4.000 € pro Jahr.

Nicht nur Hauseigentümer können von diesem Steuerbonus profitieren, auch Mieter sind begünstigt, wenn
  • ihre Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten und
  • ihr Anteil an den Aufwendungen aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters (bzw. Hausverwalters) hervorgeht.
Ihre Kosten für regelmäßige Dienstleistungen
(z.B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege) dürfen Mieter bereits in dem Jahr abziehen, in dem sie die Nebenkosten vorauszahlen. Einmalige Aufwen­dungen (z.B. Handwerkerleistungen) dürfen jedoch erst in der Steuererklärung des Jahres angesetzt werden, in dem die Jahresabrechnung genehmigt worden ist.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Mieter allerdings keine pauschalen Zah­lungen für Schönheitsreparaturen als Handwerkerleistungen geltend machen, die vollkommen losgelöst davon sind, ob und in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Woh­nung vornehmen lässt. Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar eine Pastorendienstwohnung bewohnt und monatlich 78 € für Schönheitsreparaturen an das Kreiskirchenamt gezahlt. Die Besonderheit: Die Pauschalen wurden nicht auf einem gesonderten Konto für die Mieter angesammelt, sondern die Schönheitsreparaturen wurden aus einem zentralen Fonds des Vermieters finanziert.
Da sie mit keiner konkreten Leistung zusammenhängen, beurteilt der BFH die Pauschalen nicht als Aufwand für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Auch sind sie nach seinem Urteil nicht mit „normalen“ begünstigten Nebenkosten vergleichbar, die der Vermieter (Mieter)  in der Jahresabrech­nung abrechnet, denn auch hierzu fehlt der konkrete Bezug zwischen Zahlung und Handwerkerleis­tung.

II. Ergänzende Kanzleihinweise

Fundstelle: BFH, Urt. v. 05.07.2012 – VI R 18/10
Anerkannte Handwerkerleistungen nach § 35a EStG bringen dem Steuerpflichtigen bares Geld auf den Tisch, aktuell max. 20 % aus 6.000 €, das sind 1.200 €, die von der Steuerschuld cash abge­zogen werden.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist die Vorschrift großzügig auszulegen. Da die Finanzverwal­tung diese Vorschrift nicht wirklich „liebt“, wurden seitens des Gesetzgebers bereits Überlegungen ange­stellt, den § 35a wieder abzuschaffen.
Übersicht: Handwerkerleistungen 

Damit Sie den Überblick behalten, hier eine (allerdings nicht abschließende) Liste der berücksichtigungsfähigen Leistungen:
  • Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens und dessen Erneuerung
  • Anbringung Insektenschutzgitter
  • Arbeiten am Dach, der Fassade, an der Garage, am Wintergarten
  • Bäume fällen
  • Bearbeiten Innen- und Außenwände
  • Beratung im Zusammenhang mit Elektrosmog und dessen Beseitigung
  • Fenster austauschen
  • Fliesenlegerarbeiten
  • Gartengestaltung
  • Graffiti- oder Schimmelbeseitigung
  • Hausanschlüsse
  • Heizung kehren
  • Heizungserneuerung
  • Kaminkehrer
  • Klavierstimmung
  • Kontrolle von Blitzschutzanlagen
  • Kundendienst Heizung
  • Kundendienst Klimaanlage
  • Laubentfernen, Schneeräumen
  • Modernisierung Badezimmer
  • Montageleistung bei Möbeln
  • neuer Anstrich Fassade
  • Pflasterarbeiten auf Wohngrundstück
  • Reparatur aller Haushaltsgeräte zu Hause, nicht außerhalb
  • Reparatur Elektroinstallation, dto. Wasser
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen, Laminat)
  • Reparatur oder Austausch von Fenster oder Türen
  • Reparatur und Wartung der Heizungsanlage
  • Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Reparatur vom Rasenmäher (nicht außerhalb)
  • Reparatur von Fernsehanschlüssen
  • Schadstoffsanierung
  • Streichen, Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern 
  • und -rohren
  • Teppichboden erneuern
  • Trockenlegung von Mauerwerk
  • Umgestaltung Garten bzw. Neuanlage Garten
  • Verputzarbeiten Innenwände
  • Wärmedämmmaßnahmen
  • Wartung Feuerlöscher
    Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist die Vorschrift großzügig auszulegen. Da die Finanzverwal­tung diese Vorschrift nicht wirklich „liebt“, wurden seitens des Gesetzgebers bereits Überlegungen ange­stellt, den § 35a wieder abzuschaffen.
   

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